Liquiditätssichernde Maßnahmen in der Corona Krise
Viele Unternehmen sehen sich durch die Corona-Krise mit deutlichen Umsatzeinbußen konfrontiert. Zur Sicherstellung der Liquidität ist eine Reaktion seitens der Unternehmen dringend erforderlich. Einige Maßnahmen können bereits jetzt und schnell umgesetzt werden. Mit unserer Expertise bei der Beratung von Unternehmen in Krisensituationen, unterstützen wir gern bei der Identifikation und Abstimmung geeigneter Maßnahmen.
Neben der Inanspruchnahme der durch Bund und Länder ausgegebenen Kreditförderprogramme, ist auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Maßnahme, um die Liquidität sicherzustellen. In beiden Fällen hat die Bundesregierung reagiert und die Zugangsvoraussetzungen gelockert. Voraussetzung für die Beanspruchung von Förder- und Überbrückungskrediten ist i.d.R. eine Liquiditäts- u. Ertragsplanung (13-Wochenplanung, Soll-Ist-Vergleiche, etc.). Bei der Erstellung von Planrechnungen und -szenarien kann unser erfahrenes Team Sie gern kompetent beraten und unterstützen.
Die Bundesregierung hat weiterhin beschlossen, mit Hilfe von Steuererleichterungen für Unternehmen liquiditätssichernd zu unterstützen. Bislang wurden die folgenden steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht:
- Senkung der Umsatzsteuer
Vom 01.07.2020 bis zum Jahresende wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 16 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Alkoholische Getränke bleiben von der Senkung ausgenommen.
- Körperschaftssteuerrecht & Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter
Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert: Personengesellschaften erhalten ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können 2020 und 2021 (mit dem Faktur 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % p.a.) degressiv abgeschrieben werden.
- Anpassung Einfuhrumsatzsteuer & Verlustrücktrag:
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € (bzw. 10Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert.
- Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen und Erleichterung nach der Insolvenz
Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten. Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Kontopfändungen, sollen in solchen Fällen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Der Neustart nach einer Insolvenz wird erleichtert. So soll u.a. das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen befristet auf drei Jahre verkürzt werden.
- Herabsetzung der Vorauszahlungen
Steuervorauszahlungen können bei der Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer leichter angepasst werden.
- Singuläre Steueranpassungen
Bei Steuern, die von der Zollverwaltung erfasst werden, wie Energiesteuer und Luftverkehrssteuer, soll den Steuerpflichtigen entgegengekommen werden. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungs- und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.
Lieferungen von Ethanol an Apotheken über Zwischen- bzw. Großhändler sind ab sofort von der üblicherweise zu entrichtenden Alkoholsteuer (früher: „Branntweinsteuer“) befreit.
- Erstattung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Im Rahmen der Corona-Krise haben sich die meisten Bundesländer dazu entschlossen, die geleistete Sondervorauszahlung auf Antrag zu erstatten. sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies gilt bis dato für die folgenden Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig- Holstein, Thüringen.
- Weitere steuerliche Erleichterungen
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden.
Die EEG-Umlage wird schrittweise verringert, so dass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und 2022 bei 6,0 ct/kwh liegt.
Ansprechpartner sollte in diesen Belangen Ihr Steuerberatungsbüro sein. Gern können auch wir Ihnen diesbezüglich weiterführende Informationen zur Verfügung stellen.
Neben externen Hilfsprogrammen können Unternehmen zur Stabilisierung und kurzfristigen Verbesserung der Liquiditätssituation auch innerbetriebliche Sofortmaßnahmen ergreifen:
- Die Kostenerfassung und -bewertung zur Identifikation nicht betriebsnotwendiger Ausgaben kann zu einer Kostenreduzierung führen und freie liquide Mittel im Unternehmen sichern.
- Weiterhin können „Quick-Wins“ durch die Allokation nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Vorräte oder nicht länger benötigtes Anlagevermögen, erzielt werden. Mit Hilfe von Sale-and-lease-back Verfahren kann auch anhand von Anlagevermögen kurzfristig Liquidität geschaffen werden. Vorher gilt es jedoch zu prüfen, ob es Verfügbarkeitsbeschränkungen gibt, welche eine Verwertung von Aktivvermögen erschwert.
- Investitionen sollten nun nochmals genauestens geprüft und ggf. verschoben oder gar gestrichen werden. Leasingfinanzierungen können als Alternative in Betracht gezogen werden.
- Eine Stundung von Sozialbeiträgen bietet eine weitere Möglichkeit Zahlungsverpflichtungen zu schieben.
- Möglicherweise stellt im Einzelfall auch Factoring eine geeignete Maßnahme dar.
- Mit Lieferanten sollte in den Dialog getreten werden. Diese können dem Unternehmen liquiditätsseitig entgegenkommen, da die Unternehmensbeziehungen weiterhin bestehen bleiben sollen. Möglich wäre die Verhandlung von Zahlungszielen oder auch die Stundung offener Rechnungen. Die Einrichtung eines Konsignationslagers oder die Verlängerung von Lieferantenkrediten können ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Sie sehen, auch und gerade in der Krise gibt es vielfältige Möglichkeiten für liquiditätssichernde Maßnahmen.
Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, damit wir Sie bei der Identifikation geeigneter Maßnahmen beraten und unterstützen können